Hochtaunuskliniken – Klinik Bad Homburg

So will es der Gesetzgeber...

Der Gesetzgeber schreibt in § 39 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) vor, dass gesetzlich Krankenversicherte für die Krankenhauspflege längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlung zu leisten haben.

Die Kliniken sind verpflichtet, diese Zuzahlung von den Patienten einzuziehen und an die jeweilige Krankenkasse des Versicherten weiterzuleiten. Die Zuzahlung beträgt derzeit je Kalendertag € 10,-.